Satzung

in der Fassung vom 12. Juli 2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: passgenau e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen und ihrer Familien insbesondere durch Förderung der Integration und Inklusion und die Beratung von körper- und mehrfachbehinderten Menschen im Saarland.
  1. Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch die

a) Zentrale Vertretung der Interessen des zu fördernden Personenkreises gegenüber den Bundes-, Landes-, Kreisorganen und der Öffentlichkeit

b) Zusammenarbeit und Verhandlung mit regionalen und überregionalen Organisationen und Einrichtungen, mit Ministerien und anderen Kostenträgern

c) Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Inklusion und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien.

d) Förderung der Köllertalschule Püttlingen und die Interessenvertretung der Eltern und Schüler

e) Schaffung bzw. Förderung von Angeboten in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Betreuung, Freizeit, Kultur und Sport

f) Übernahme der Aufgaben als Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen im Saarland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.
  2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach vorheriger Anhörung der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und vorher zu begründen.

§ 5 Einnahmen

  1. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
  1. Beiträge der Mitglieder
  2. Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  3. Erträge des Vereinsvermögens
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen
  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Ausgaben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  2. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen durchzuführen, es sei denn, mindestens ein Mitglied der an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder verlangt eine geheime, schriftliche Wahl.
  5. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Sie wird auf der Internetseite des Vereins innerhalb einer Frist von sechs Wochen veröffentlicht.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Beschlüsse:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Beratung des Jahresberichts, der Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  6. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen, soweit diese im Jahr 50.000 Euro übersteigen
  7. Änderung der Satzung
  8. Auflösung des Vereins

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. den Beisitzern

(2)Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und jeweils ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/e; jeweils zwei vertreten gemeinsam.

(3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand solange im Amt bis ein neugewählter berufen ist.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem/der Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt in Textform oder schriftlicher Form.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen und ein(e) StellvertreterIn für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die KassenprüferInnen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Rückhalt, Saarbrücken, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder die Satzung geändert werden.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung (neue Satzung) tritt am Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag endet die Geltung der Satzung vom 25. März 2009 (alte Satzung).

  1.  Der Vorstand ist bevollmächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und dem Registergericht gefordert werden vorzunehmen. Er informiert in der nächsten Mitgliederversammlung darüber.

Saarbrücken, 12. Juli 2016