Der Verein - Eine Organisation zur Selbsthilfe
passgenau e.v. wurde 1964 als Organisation zur Selbsthilfe von Eltern körperbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener gegründet.
Der Verein sieht den behinderten Menschen im Mittelpunkt seiner Arbeit. Menschen mit Behinderung müssen als individuelle Persönlichkeiten mit eigenen Wünschen und Fähigkeiten respektiert
werden.
Ziel ist es, den Einzelnen in die Lage zu versetzen, seine Fähigkeiten zur Entfaltung zu bringen und ihnen eine positive, selbstbestimmte Lebensperspektive aufzuzeigen.
Der Verein als Gesellschafter der reha gmbh
mit folgenden Einrichtungen:
- CityCenter Saarbrücken
- DruckCenter Saarbrücken
- MarketingCenter Saarterrassen
- LogistikCenter Lebach
- KreativCenter Neunkirchen
- Tagesförderstätte Neunkirchen
- Tagesförderstätte Lebach
- Wohnanlage Am Staden, Saarbrücken
- Wohnanlage Am Hüttenpark, Neunkirchen
- Wohnanlage Im Sinnerthal, Neunkirchen
Der Verein ist Mitglied im
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. Düsseldorf
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.
Der Verein ist Förderverein der Köllertalschule Püttlingen.
Vereinssatzung
passgenau e.V.
(Gemeinnütziger Verein)
Sitz: Dudweilerstraße 72 ‑ 66111 Saarbrücken
Mitglied des Bundesverbandes
für körper‑ und mehrfachbehinderte Menschen e.V.
und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes LV RPS
SATZUNG
in der Fassung vom 12. Juli 2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: passgenau e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Saarbrücken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Teilhabe von
behinderten Menschen und ihrer Familien insbesondere durch Förderung der Integration und Inklusion und die Beratung von körper- und mehrfachbehinderten Menschen im Saarland.
- Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch
die
a) Zentrale Vertretung der Interessen des zu
fördernden Personenkreises gegenüber den Bundes-, Landes-, Kreisorganen und der Öffentlichkeit
b) Zusammenarbeit und Verhandlung mit regionalen
und überregionalen Organisationen und Einrichtungen, mit Ministerien und anderen Kostenträgern
c) Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Inklusion und
zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien.
d) Förderung der Köllertalschule Püttlingen und
die Interessenvertretung der Eltern und Schüler
e) Schaffung bzw. Förderung von Angeboten in den
Bereichen Arbeit, Wohnen, Betreuung, Freizeit, Kultur und Sport
f) Übernahme der Aufgaben als Landesverband für
körper- und mehrfachbehinderte Menschen im Saarland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen als
Mitglieder beitreten.
- Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach
vorheriger Anhörung der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und vorher zu begründen.
§ 5 Einnahmen
- Der Erfüllung des Vereinszwecks
dienen:
- Beiträge der Mitglieder
- Spenden und Zuwendungen der öffentlichen
Hand
- Erträge des Vereinsvermögens
- Einnahmen aus
Veranstaltungen
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Ausgaben
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und zwar
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder wenn mindestens ein Viertel der
ordentlichen Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
- Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen durchzuführen, es sei denn, mindestens ein Mitglied der an der Beschlussfassung beteiligten
Mitglieder verlangt eine geheime, schriftliche Wahl.
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu
unterzeichnen. Sie wird auf der Internetseite des Vereins innerhalb einer Frist von sechs Wochen veröffentlicht.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende
Beschlüsse:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei
Rechnungsprüfern
3. Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge
4. Beratung des Jahresberichts, der
Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands
5. Beschluss über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
6. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen,
soweit diese im Jahr 50.000 Euro übersteigen
8. Änderung der Satzung
9. Auflösung des Vereins
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- den Beisitzern
(2)Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und jeweils ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/e; jeweils zwei
vertreten gemeinsam.
(3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl
bleibt der alte Vorstand solange im Amt bis ein neugewählter berufen ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner
Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem/der Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt in Textform oder
schriftlicher Form.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die
Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder
Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt.
§ 11
Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen und ein(e) StellvertreterIn für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die KassenprüferInnen
unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung
Rückhalt, Saarbrücken, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 14
Satzungsänderungen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder die
Satzung geändert werden.
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung (neue Satzung) tritt am Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag endet
die Geltung der Satzung vom 25. März 2009 (alte Satzung).
- Der Vorstand ist bevollmächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und dem Registergericht gefordert werden
vorzunehmen. Er informiert in der nächsten Mitgliederversammlung darüber.
Saarbrücken, 12. Juli 2016